Ergänzung für Arbeitsverträge mit Nicht-EU-Bürgern
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Zur Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern
Nicht-EU-Bürger, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen einen Aufenthaltstitel vorweisen. Dies gilt ebenfalls für Kriegsgeflüchtete im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die Ukraine. Nicht-EU-Bürger, die vorrübergehend in Deutschland Schutz suchen, wird nach § 24 Aufenthaltsgesetz zunächst eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr gewährt. Der dafür notwendige Aufenthaltstitel mit Erwerbsberechtigung kann beim zuständigen Ausländeramt beantragt werden.
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Und wenn es ein neues Urteil gibt? Kein Problem! Wir überwachen für Sie die aktuelle Rechtsprechung und informieren Sie, wenn Ihr Vertrag betroffen sein sollte.
Video: So funktioniert Smartlaw
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